Petermann

Steuerstrafrecht

Die vielfältigen Steuerarten und die inzwischen kaum noch überschaubaren Einzelregelungen führen dazu, dass der Laie kaum noch selbst in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme der Steuerverwaltung beurteilen zu können. Über Jahre hinweg durfte man annehmen, dass die Wahrscheinlichkeit wegen Steuerhinterziehung tatsächlich belangt zu werden letztlich gering ist. Dieser Umstand hat sich grundlegend geändert. Befeuert von einem tatsächlichen oder vermuteten gesamtgesellschaftlichen Klima hat der Staat die Steuerfahndung mit Personal und weiteren Kompetenzen „aufgerüstet“. Namhafte Verfahren, wie gegen den Ex-Postchef Zumwinkel oder den Präsidenten des FC Bayern München, stehen beispielhaft für einen neuen, bewusst offen zu Tage getragenen Ermittlungseifer, der, wie Umstände des Ankaufs des Belastungsmaterials durch den BND zeigen, eine bisher nicht gekannte Qualität aufweist und Grenzen der Rechtsstaatlichkeit austestet, wenn nicht gar überschreitet. Auch die Bereitschaft der Gerichte, empfindliche Strafen zu verhängen, ist gewachsen.

Die Begehung von Steuerordnungswidrigkeiten oder Steuerstraftaten geschieht gleichsam durch Unwissenheit als auch durch das Interesse, sein zu versteuerndes Einkommen so gering wie möglich zu halten.

Petermann Rechtsanwälte vertritt Sie nicht nur, wenn bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eröffnet ist. Wir stehen Ihnen natürlich auch zur Seite, wenn das Kind beinahe in den Brunnen gefallen zu sein scheint. Denn die steuerliche Selbstanzeige verschafft dem, der eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, die Möglichkeit, nicht mehr wegen dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit belangt werden zu können (§§ 370, 371, 378 AO). Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der in der Praxis von enorm hoher Bedeutung ist. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer steuerlichen Selbstanzeige sind ausgesprochen hoch, so dass sie ohne spezielle Kenntnisse und praktische Erfahrungen nur schwer zu verfassen ist. Zudem setzt die Strafbefreiung voraus, dass die hinterzogen Steuern in der von der Finanzbehörde gesetzten Frist nachentrichtet werden. Ist es für eine Selbstanzeige jedoch zu spät, so vertreten wir Sie effizient, um bevorstehende Sanktionen so gering wie möglich zu halten.